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In Bezug auf bestimmte Industrietätigkeiten ist die Richtlinie 2008/1/EG vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung zur Regelung der Risiken der CO2-Abscheidung für die Umwelt und die menschliche Gesundheit geeignet und sollte daher auf CO2-Ströme angewandt werden, die zur geologischen Speicherung aus Anlagen, die unter die genannte Richtlinie fallen, abgeschieden werden.
Die Richtlinie 85/337/EWG sollte geändert werden, um die Abscheidung und den Transport von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung sowie die…
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sollte auf die…
Für die Zusammensetzung des CO2-Stroms müssen Beschränkungen gelten, die mit dem Hauptzweck der geologischen Speicherung — der Isolierung der CO2-Emissionen aus…
Die Annahme dieser Richtlinie sollte ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau in Bezug auf die Risiken gewährleisten, mit denen die geologische Speicherung…
Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen enthält Bestimmungen für die…
Die Richtlinien 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion , 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.