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Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verschafft inländischen wie ausländischen Teilnehmern von Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen die Gewissheit, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Netting endgültig sind und dass das Sicherungsgut verwertet werden kann.
Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet. Die von…
Aus dem Auswertungsbericht der Kommission vom 7. April 2006 zur Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-…
In der Richtlinie 98/26/EG ist festgelegt, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die in Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gemäß den Regeln dieser…
Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge…
Die Richtlinie 98/26/EG muss geändert werden, um sie mit der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der zufolge die Benennung von…
Die Abwicklung einer förmlichen Vereinbarung, die als ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.