Erwägungsgrund 62 32025L0001
Ausnahmen von Verbindlichkeiten, unter anderem für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Arbeitnehmer- oder Handelsgläubiger oder bei Vorrangstellungen, sollten gleichermaßen in Drittländern und in der Union gelten. Um sicherzustellen, dass Verbindlichkeiten in Drittländern herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, muss festgelegt werden, dass diese Möglichkeit in vertraglichen Bestimmungen, die dem Recht von Drittländern unterliegen, anerkannt wird. Eine solche vertragliche Form sollte nicht für Verbindlichkeiten vorgeschrieben sein, die von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind, oder in Fällen, in denen das Recht des Drittlandes oder eine mit jenem Drittland geschlossene bindende Vereinbarung der Abwicklungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ermöglicht, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anzuwenden.