Erwägungsgrund 3 32009L0047
Da es hinsichtlich der Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gerechtfertigt sein kann, für diese Getränke eine andere Behandlung vorzusehen als die generelle Behandlung der Lieferung von Nahrungs- und Futtermitteln, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Mitgliedstaat die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken bei der Anwendung eines ermäßigten Satzes auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG genannten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit einbeziehen oder ausklammern kann.