Art. 8 32002R1606Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 5, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
Art. 10 Abs. 2 32004R0314VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES vom 19. Februar 2004 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung…
Art. 12 Abs. 2 32021R1275VERORDNUNG (EU) 2021/1275 DES RATES vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung…
Art. 21 Abs. 4 Buchst. a 32012L0018Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden;
Art. 5 Abs. 1 32006D0729BESCHLUSS 2006/729/GASP/JI DES RATES vom 16. Oktober 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security
Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission unverzüglich mit, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen werden.