Art. 10 32004R0314
(1)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über
a)
Genehmigungen, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilt wurden, und
b)
Verstöße, Vollzugsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
(2)
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.