Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit das allgemeine Verbot wirklich zum Tragen kommt, sind insbesondere für schwerwiegende Fälle Sanktionen mit größerer Abschreckungswirkung vorzusehen, beispielsweise bei beharrlich wiederholten Zuwiderhandlungen, illegaler Beschäftigung einer erheblichen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass der Arbeitnehmer Opfer von Menschenhandel war, und bei der illegalen Beschäftigung von Minderjährigen. Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für diese schwerwiegenden Verstöße vorzusehen. Dadurch wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.
Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und…
Zur Durchsetzung des allgemeinen Verbots und als Abschreckung gegen Zuwiderhandlungen sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vorsehen. Dazu gehören…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen das in Artikel 3 genannte Verbot in jedem der folgenden Fälle eine…
Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass weitere Sanktionen gegen Arbeitgeber verhängt werden können, u. a. der Ausschluss von einigen oder allen öffentlichen…
Als zentrales Element dieser Maßnahmen sollte ein allgemeines Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt in der EU…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Zuwiderhandlungen gegen das in Artikel 3 niedergelegte Verbot mit wirksamen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.