Erwägungsgrund 14 32021L1883
Der Begriff „hoch qualifizierte Beschäftigung“ beinhaltet, dass der Beschäftigte nicht nur ein hohes Maß an Fachkompetenz besitzt, die durch höhere berufliche Qualifikationen nachgewiesen wird, sondern auch, dass die durchzuführende Arbeit ihrem Wesen nach eine entsprechende Kompetenz verlangt. Während auf dem modernen Arbeitsmarkt nicht immer und unbedingt ein direkter Zusammenhang zwischen den Qualifikationen und der Arbeit bestehen muss, sollten die Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag für eine hoch qualifizierte Beschäftigung so spezialisiert und komplex sein, dass das erforderliche Kompetenzniveau für die Ausübung dieser Arbeiten gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats üblicherweise dem Abschluss von Bildungsprogrammen und den dadurch erworbenen Qualifikationen der Stufen 6, 7 und 8 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (International Standard Classification of Education, ISCED) 2011 oder gegebenenfalls der Stufen 6, 7 und 8 des weitgehend ähnlichen Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) oder, bei bestimmten Berufen, vergleichbaren höheren beruflichen Fähigkeiten entspricht.