Erwägungsgrund 71 32009L0065
Zum Zweck der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen sollten die Zuständigkeiten der jeweiligen zuständigen Behörden klar zugewiesen werden, um Lücken oder Überschneidungen zu beseitigen; dies sollte im Einklang mit den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts geschehen.