Erwägungsgrund 24 32015R0760
Zu den langfristigen Vermögenswertkategorien im Sinne dieser Verordnung sollten daher nicht börsennotierte Unternehmen gehören, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es möglicherweise keinen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt, sowie börsennotierte Unternehmen mit einer Kapitalausstattung von bis zu 500000000 EUR.