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Nach dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt sein, die Dienstleistungen, für die sie eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Gemeinschaft durch Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen wurde, in ihren Hoheitsgebieten die…
Der Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft kann von den Verwaltungsgesellschaften, die in seinem Hoheitsgebiet durch die Gründung einer…
Eine Verwaltungsgesellschaft, die nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Gründung einer Zweigniederlassung grenzüberschreitend die Aufgabe der…
Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, um die Tätigkeit auszuüben, für die…
Jede Verwaltungsgesellschaft, die die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des…
Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung entziehen bzw. nicht erteilen, wenn aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.