Erwägungsgrund 18 32009L0065
Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung entziehen bzw. nicht erteilen, wenn aus Gegebenheiten wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Streuung bzw. den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten klar hervorgeht, dass sich eine Verwaltungsgesellschaft für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats entschieden hat, um den strengeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entgehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den Großteil ihrer Tätigkeiten auszuüben gedenkt bzw. tatsächlich ausübt. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine Verwaltungsgesellschaft in dem Mitgliedstaat zugelassen sein, in dem sie ihren Sitz hat. Gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft als für die Beaufsichtigung der Organisation der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich aller Verfahren und Ressourcen zur Wahrnehmung der administrativen Tätigkeiten gemäß Anhang II, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unterliegen sollten, zuständig angesehen werden.