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In Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung (Verwaltung von Investmentfonds oder von Investmentgesellschaften) sollte eine Verwaltungsgesellschaft aufgrund der ihr in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung in den Aufnahmemitgliedstaaten unbeschadet von Kapitel XI folgende Tätigkeiten ausüben dürfen: Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds, die von dieser Gesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwaltet werden, durch die Errichtung einer Zweigniederlassung; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von ihr verwaltet werden, durch die Errichtung einer Zweigniederlassung; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds oder der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von anderen Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden; Wahrnehmung aller anderen Funktionen und Aufgaben, die zur Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung gehören; Verwaltung der Sondervermögen von Investmentgesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründet wurden; Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Auftrag von in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründeten Verwaltungsgesellschaften für diese. Vertreibt eine Verwaltungsgesellschaft die Anteile ihrer harmonisierten Investmentfonds oder die Anteile ihrer harmonisierten Investmentgesellschaften in Aufnahmemitgliedstaaten, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten, so sollte sie lediglich den Bestimmungen für grenzüberschreitende Vermarktung unterworfen werden.
Eine Verwaltungsgesellschaft, die nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Gründung einer Zweigniederlassung grenzüberschreitend die Aufgabe der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen wurde, in ihren Hoheitsgebieten die…
Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, um die Tätigkeit auszuüben, für die…
Nach dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt…
Im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaften und um den nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie diesen Gesellschaften die…
Da diese Richtlinie ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes darstellt, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.