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Gibt es einschlägige Wohlverhaltensregeln für die Geschäftstätigkeit und einschlägige Regeln für die Übertragung von Aufgaben an Dritte und ist diese Übertragung durch eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats gestattet, so sollten zugelassene Investmentgesellschaften diese Regeln entsprechend einhalten, sei es unmittelbar, wenn sie keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, oder mittelbar, wenn sie eine solche Verwaltungsgesellschaft benannt haben.
Jeder Mitgliedstaat erlässt Wohlverhaltensregeln, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese…
Der Herkunftsmitgliedstaat einer jeden Investmentgesellschaft erlässt Aufsichtsregeln, die eine Investmentgesellschaft, die keine gemäß dieser Richtlinie…
Jeder Mitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine in diesem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von…
Sofern das einzelstaatliche Recht dies zulässt, sollten Verwaltungsgesellschaften einen Teil ihrer Tätigkeiten auf Dritte übertragen können. Die…
Es ist wünschenswert, Vorschriften über die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage eines Auftrags spezifische…
Um zu vermeiden, dass für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, unterschiedliche Standards…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.