Erwägungsgrund 13 32009L0065
Im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaften und um den nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie diesen Gesellschaften die Erzielung erheblicher Skaleneffekte zu gestatten, ist es wünschenswert, ihnen auch zu gestatten, die Tätigkeit der Verwaltung von Anlageportfolios auf einer Einzelkundenbasis (individuelle Portfolioverwaltung) auszuüben, zu der auch die Verwaltung von Pensionsfonds sowie einige spezifische Nebendienstleistungen zählen, die an die Hauptgeschäftstätigkeit gebunden sind, ohne die Solidität dieser Gesellschaften zu berühren. Allerdings sollten spezifische Vorschriften zur Verhütung von Interessenkonflikten für den Fall festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaften zur Ausübung sowohl der gemeinsamen als auch der individuellen Portfolioverwaltung berechtigt sind.