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Maßnahmen bei möglichen abweichenden Interessen in Bezug auf Produkte, bei denen die Kreditrisiken durch Verbriefung übertragen werden, wie mit Blick auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten vorgesehen, müssen mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften im Finanzsektor einheitlich und kohärent sein. Um diese Einheitlichkeit und Kohärenz zu gewährleisten, wird die Kommission entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften, einschließlich im Hinblick auf diese Richtlinie, vorlegen, nachdem die Folgen solcher Vorschläge gebührend abgeschätzt worden sind.
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EGRichtlinie 2006/73/EG der…
Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und die…
Diese Richtlinie sollte unter anderem Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der…
In der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Um unionsweit umfassende Marktdisziplin zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden Informationen darüber veröffentlichen, wie die Kreditinstitute und…
Mit der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.