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Zur Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz und zur Beseitigung der Diskrepanz zwischen den Interessen von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln („Originatoren“ oder „Sponsoren“) einerseits, und den Interessen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in derartige Wertpapiere oder Instrumente investieren andererseits, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Zusammenhang mit Anlagen in neu gebündelte, verbriefte Kredite im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, in denen nicht nur die Anforderungen, sondern auch die Folgen eines Verstoßes gegen diese Anforderungen festgelegt werden.
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 50a Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die…
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die von Unternehmen, die Kredite durch…
Maßnahmen bei möglichen abweichenden Interessen in Bezug auf Produkte, bei denen die Kreditrisiken durch Verbriefung übertragen werden, wie mit Blick auf die…
Im Interesse einer stärkeren Konvergenz der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung von unternehmensspezifischen…
Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV…
Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.