Gesetze
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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Öffentlichkeit in einem dafür vorgesehenen Bereich ihrer Website wesentliche Informationen für den Anleger aller im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen OGAW zugänglich machen.
Die OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW…
Der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die gemäß den…
Die Mitgliedstaaten erlauben es den Investmentgesellschaften und für jeden Investmentfonds, den sie verwalten, den Verwaltungsgesellschaften, die wesentlichen…
Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß Artikel 93 angezeigt wurde,…
Die Mitgliedstaaten sicher, dass den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.