Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Gewährleistung der Transparenz sollten Vorschriften vorgesehen werden, wonach Auftraggeber entsprechende Angaben vor Beginn und nach Abschluss des Vergabeverfahrens veröffentlichen. Darüber hinaus sollten den Bewerbern und Bietern weitere spezifische Angaben zu den Ergebnissen dieses Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. Den Auftraggebern sollte es jedoch erlaubt sein, einige der Angaben, die auf diese Weise eingeholt werden können, nicht zu veröffentlichen, wenn deren Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. In Anbetracht der Art und Merkmale der unter diese Richtlinie fallenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind Gründe des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Einhaltung nationaler zwingender Vorschriften im Bereich der nationalen öffentlichen Ordnung, insbesondere betreffend Verteidigung und Sicherheit, hier besonders relevant.
Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nicht…
Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung und Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Anträge auf Teilnahme und der…
Die Auftraggeber müssen eine Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht bekannt geben, soweit deren Offenlegung den Gesetzesvollzug…
Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert…
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie — insbesondere der Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 35, die die Pflichten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung…
Die Prüfung der Eignung der Bewerber und deren Auswahl sollten unter transparenten Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck sind nichtdiskriminierende Kriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.