Erwägungsgrund 173 32024R2509
Die für die dynamischen Beschaffungssysteme geltenden Vorschriften müssen vereinfacht werden, damit zeitaufwendige Verfahren gestrafft werden und die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeiten dieser Beschaffungssysteme voll ausschöpfen können. Insbesondere sollten diese Systeme wie ein nicht offenes Verfahren betrieben werden, damit jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen Teilnahmeantrag einreicht und die Ausschluss- und Eignungskriterien erfüllt, an Vergabeverfahren teilnehmen kann, die während der Geltungsdauer des dynamischen Beschaffungssystems, die nicht auf vier Jahre begrenzt sein sollte, über das dynamische Beschaffungssystem durchgeführt werden. Angebote können außerdem in einem elektronischen Katalog präsentiert werden, insbesondere im Fall von am Markt allgemein erhältlichen Standardprodukten und -dienstleistungen. Außerdem sollte auf die Anforderung, einen Eröffnungs- und Evaluierungsausschuss zu ernennen, bei der Vergabe bestimmter Aufträge in einem dynamischen Beschaffungssystem verzichtet werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.