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Zum Zwecke der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus gleichen oder — in Ermangelung gleicher — aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so übt sie die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus Einkommensteuern vorgesehen sind, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Der ersuchte Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Forderungen anderer Mitgliedstaaten Vorrechte zu gewähren, die vergleichbare, in seinem Hoheitsgebiet entstandene Forderungen genießen, sofern zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nichts anderes vorsieht. Ein Mitgliedstaat, der Forderungen eines anderen Mitgliedstaats Vorrechte gewährt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten die Gewährung derselben Vorrechte zu denselben Bedingungen nicht verweigern. Die Beitreibung erfolgt in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit der gebotenen Umsicht die Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.
Die ersuchte Behörde kann, sofern die im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende Behörde anschließend davon.
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels.
Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teilbetrags einer…
Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls entstehende…
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben…
Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, a) wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in ihrem Mitgliedstaat nicht…
Die Amtshilfe kann sich auf Folgendes erstrecken: Die ersuchte Behörde kann der ersuchenden Behörde Auskünfte erteilen, welche diese für die Beitreibung von in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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