Erwägungsgrund 14 32010L0024
Effizienz würde sich am besten erreichen lassen, wenn die ersuchte Behörde bei der Erledigung eines Amtshilfeersuchens die Befugnisse wahrnehmen könnte, die ihr nach ihrem innerstaatlichen Recht für Forderungen in Bezug auf die gleichen oder auf ähnliche Steuern oder Abgaben zustehen. In Ermangelung vergleichbarer Steuern oder Abgaben, wäre das geeignetste Verfahren das nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats geltende Verfahren für Forderungen in Bezug auf Einkommensteuern. Diese Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollte in der Regel nicht in Bezug auf die Vorrechte für Forderungen gelten, die in dem ersuchten Mitgliedstaat bestehen. Allerdings sollte es möglich sein, Vorrechte auf Forderungen anderer Mitgliedstaaten auszudehnen, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten dies vereinbaren.