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BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben EINGESETZT DURCH DAS Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft EINERSEITS und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom … zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Bestimmungen über Amtshilfe bei der Beitreibung im Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits , insbesondere auf dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“), insbesondere auf Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe j, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe j des Protokolls festzulegen. 2. In Bezug auf die praktischen Modalitäten und die Fristen für die Kommunikation zwischen der ersuchten und der beantragenden Behörde sollten ausführliche Bestimmungen erlassen werden. 3. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Rechtsverbindlichkeit der auf Ersuchen des beantragenden Staats erfolgten Zustellung durch den ersuchten Staat ausdrücklich anzuführen. 4. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es angezeigt, spezielle Bestimmungen für den Gebrauch des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Staat vorzusehen. 5. Es ist angezeigt, spezielle Bestimmungen über die Überweisung und Erstattung beigetriebener Beträge vorzusehen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Kommunikation 1. Ein auf elektronischem Wege versandtes Ersuchen zur Anwendung von Titel III dieses Protokolls wird vom CCN-Netz zwischen den Postfächern des CCN gesendet, die für die Art der Steuern oder Abgaben eingerichtet werden, auf die sich das Ersuchen bezieht, es sei denn, die zentralen Verbindungsbüros des beantragenden Staates und der ersuchten Staaten stimmen darin überein, dass eines der Postfächer für Ersuchen verwendet werden kann, die verschiedene Arten von Steuern oder Abgaben betreffen. Bezieht sich ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken jedoch auf mehr als eine Art von Steuern oder Abgaben, so sendet die beantragende Behörde dieses Ersuchen an ein Postfach, das für mindestens eine der in den zuzustellenden Unterlagen genannten Arten von Forderungen eingerichtet wurde. 2. Ein Ersuchen um Auskunft, Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen kann folgende Personen betreffen: a) den Hauptschuldner oder einen Mitschuldner; b) eine andere Person als einen (Mit)Schuldner, die nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates für die Zahlung der Forderungen haftet; c) jede andere dritte Person, die im Besitz von Vermögenswerten einer der unter Buchstabe a oder b bezeichneten Personen ist oder gegenüber dieser Schulden hat. 3. Ein Zustellungsersuchen kann jede Person betreffen, die nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates von einem sie betreffenden Dokument in Kenntnis zu setzen ist. Artikel 2 Durchführungsbestimmungen zum Standardformblatt Hinsichtlich der im Standardformular gemäß Artikel PMwSt.23 Absatz 1 des Protokolls anzugebenden Informationen gilt: a) der Betrag der Forderung ist anzugeben, sofern dieser bereits festgesetzt wurde; b) die Frist, in der die Zustellung zu erfolgen hat, kann durch das Datum angegeben werden, vor dem die beantragende Behörde die Zustellung wünscht. Artikel 3 Durchführungsbestimmungen zum einheitlichen Vollstreckungstitel oder zum geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat 1. Der einheitliche Vollstreckungstitel oder der geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat, der dem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen beigefügt ist, wird auf Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im beantragenden Staat von der beantragenden Behörde oder unter deren Verantwortung ausgestellt. 2. Die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls genannten Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge sowie Zinsen und Kosten, die nach den im beantragenden Staat geltenden Vorschriften ab dem Tag des ursprünglichen Vollstreckungstitels bis zum Tag vor dem Tag, an dem das Beitreibungsersuchen übermittelt wird, fällig werden können, können in den einheitlichen Vollstreckungstitel oder den geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat aufgenommen werden. 3. Ein einheitlicher Vollstreckungstitel oder geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat kann für mehrere Forderungen und mehrere Personen ausgestellt werden, entsprechend dem ursprünglichen Titel oder den ursprünglichen Titeln für die Vollstreckung im beantragenden Staat. 4. Soweit die ursprünglichen Vollstreckungstitel für mehrere Forderungen im beantragenden Staat bereits durch einen globalen Vollstreckungstitel für alle diese Forderungen in dem Staat ersetzt worden sind, kann der einheitliche Vollstreckungstitel oder geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat auf die ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im beantragenden Staat oder auf diesen Gesamttitel gestützt werden, der die ursprünglichen Titel im beantragenden Staat zusammenfasst. 5. Enthält der ursprüngliche Titel nach Absatz 2 oder der in Absatz 3 genannte Gesamttitel mehrere Forderungen, von denen eine oder mehrere bereits eingezogen oder beigetrieben worden sind, so bezieht sich der einheitliche Vollstreckungstitel oder geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat nur auf die Forderungen, für die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird. 6. Enthält der ursprüngliche Titel nach Absatz 2 oder der in Absatz 3 genannte Gesamttitel mehrere Forderungen, so kann die beantragende Behörde diese Forderungen in verschiedenen einheitlichen Vollstreckungstiteln oder geänderten einheitlichen Vollstreckungstiteln auflisten, die die Vollstreckung im ersuchten Staat ermöglichen, wobei die Aufteilung der Zuständigkeiten der jeweiligen Beitreibungsstellen im ersuchten Staat nach Art der Besteuerung zu berücksichtigen ist. 7. Kann ein Ersuchen nicht über das CCN-Netz übermittelt werden und wird es per Post übermittelt, so wird der einheitliche Vollstreckungstitel oder geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat von einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der beantragenden Behörde unterzeichnet. 8. Die von einem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen betroffene Person kann sich nicht auf die Zustellung oder die Übermittlung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Staat berufen, um eine Verlängerung oder eine Wiedereröffnung der Frist zur Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels zu erwirken, sofern die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist. Artikel 4 Umrechnung der beizutreibenden Beträge 1. Die beantragende Behörde gibt den Betrag der beizutreibenden Forderung in der Währung des beantragenden Staates und in der Währung des ersuchten Staates an. 2. Für Ersuchen an das Vereinigte Königreich ist für die Zwecke der Amtshilfe bei der Beitreibung der Wechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein Wechselkurs verfügbar, so wird der letzte vor der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs zugrunde gelegt. Bei Ersuchen an einen Mitgliedstaat ist für die Zwecke der Beitreibungsamtshilfe der Wechselkurs zu verwenden, der von der Bank of England am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein solcher Wechselkurs verfügbar, so ist der letzte Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Bank of England vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht hat. 3. Bei der Umrechnung des gemäß Artikel PMwSt.30 Absatz 2 dieses Protokolls geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Staates der ersuchten Behörde wendet die beantragende Behörde den ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Wechselkurs an. Artikel 5 Reaktionsfristen 1. Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang jedes Amtshilfeersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch nach vierzehn Kalendertagen. Nach Eingang des Ersuchens fordert die ersuchte Behörde die beantragende Behörde gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln, oder sie füllt das einheitliche Zustellungsformular aus oder sie stellt erforderlichenfalls den einheitlichen Titel oder geänderten einheitlichen Titel für die Vollstreckung im ersuchten Staat aus. Die beantragende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat. 2. Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens gemäß den Artikeln PMwSt.20 Absatz 4 oder PMwSt.33 Absatz 5 des Protokolls ab, teilt sie der beantragenden Behörde die Ablehnungsgründe so bald wie möglich nach ihrer Entscheidung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Datum der Eingangsbestätigung für das Ersuchen, mit. Artikel 6 Durchführung von Ersuchen 1. Bei der Durchführung von Auskunftsersuchen gemäß Artikel PMwSt.20 des Protokolls übermittelt die ersuchte Behörde jede einzelne Auskunft, um die ersucht wird, sobald sie diese erlangt, an die beantragende Behörde. Können aufgrund der Besonderheit eines Falls einige oder alle Auskünfte, um die ersucht wird, nicht innerhalb angemessener Frist eingeholt werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der beantragenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für das Ersuchen unterrichtet die ersuchte Behörde die beantragende Behörde über das Ergebnis ihrer zur Einholung der erbetenen Informationen geführten Ermittlungen. Die beantragende Behörde kann die ersuchte Behörde auf Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis der ersuchten Behörde zu stellen und von der ersuchten Behörde entsprechend den für das ursprüngliche Ersuchen geltenden Bestimmungen zu behandeln. 2. Bei der Durchführung von Zustellungsersuchen gemäß Artikel PMwSt.23 des Protokolls ergreift die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß dem geltenden Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, zu bewirken. Sobald die Zustellung erfolgt ist, teilt die ersuchte Behörde der beantragenden Behörde das Datum und die Art der Zustellung mit, indem sie auf dem Formblatt des Ersuchens, welches sie der beantragenden Behörde zurücksendet, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist. Eine Zustellung durch den ersuchten Staat gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis dieses Staats gilt im beantragenden Staat als in derselben Weise rechtswirksam wie eine Zustellung durch den beantragenden Staat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des beantragenden Staats. Die Zustellung eines Dokuments, das mehr als eine Art von Steuer, Abgabe oder sonstiger Maßnahme betrifft, wird als gültig betrachtet, wenn sie durch eine Behörde des ersuchten Staats erfolgt, die für mindestens eine der in dem zugestellten Dokument genannten Steuern, Abgaben oder sonstigen Maßnahmen zuständig ist, soweit dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulässig ist. Das in Artikel PMwSt.23 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls angeführte einheitliche Zustellungsformular wird von der beantragenden Behörde oder unter deren Verantwortung ausgefüllt. Es enthält Informationen für den Empfänger in Bezug auf die Dokumente, für deren Zustellung um Amtshilfe ersucht wird. Für die Zwecke der Zustellung kann der ersuchte Staat das einheitliche Zustellungsformular gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen verwenden. 3. Der ersuchte Staat kann für die Durchführung von Beitreibungsersuchen oder Sicherungsmaßnahmen gemäß den Artikeln PMwSt.25 oder 31 des Protokolls im betreffenden Staat den einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen verwenden, um die Forderungen zu vollstrecken, für die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird. Ist es nicht möglich, innerhalb den Umständen des Einzelfalls angemessener Frist die Forderung gänzlich oder zum Teil beizutreiben oder Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, so teilt die ersuchte Behörde dies der beantragenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Die beantragende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Informationen ersuchen, das Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Verfahrensergebnis zu stellen; die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen gemäß den für das ursprüngliche Ersuchen geltenden Vorschriften. Die ersuchte Behörde unterrichtet die beantragende Behörde spätestens alle sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens um Beitreibung oder Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bestätigt wurde, über den aktuellen Verfahrensstand oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen. Eine Forderung gilt als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des oben in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Wechselkurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Landeswährung der ersuchten Behörde ergibt. Artikel 7 Maßnahmen bei Anfechtung 1. Die beantragende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über jeden Rechtsbehelf, der zur Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels im Staat der beantragenden Behörde eingelegt wurde, sobald sie davon Kenntnis erlangt. 2. Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Staats Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel PMwSt.29 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 des Protokolls nicht zu, so teilt die ersuchte Behörde dies der beantragenden Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung, mit. 3. Die ersuchte Behörde unterrichtet die beantragende Behörde unverzüglich nach Unterrichtung der ersuchten Behörde über alle im ersuchten Staat ergriffenen Maßnahmen zur Erstattung der beigetriebenen Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen. 4. Die ersuchte Behörde beteiligt die beantragende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des Erstattungsbetrags und der fälligen Entschädigung. Auf begründeten Antrag der ersuchten Behörde überweist die beantragende Behörde die erstatteten Beträge und die gezahlte Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens. Artikel 8 Änderungen der Beträge, derentwegen um Amtshilfe ersucht wird 1. Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die beantragende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt. 2. Ändert sich aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde der in Artikel PMwSt.29 Absatz 1 des Protokolls genannten einschlägigen Instanz die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so unterrichtet die beantragende Behörde die ersuchte Behörde darüber und übermittelt im Falle eines Beitreibungsersuchens einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat. Der geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat wird von der beantragenden Behörde oder unter deren Verantwortung auf Grundlage der Entscheidung zur Änderung der Höhe der Forderung erstellt. 3. Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Herabsetzung des Forderungsbetrags, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Hat die ersuchte Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Herabsetzung des Forderungsbetrags Kenntnis erlangt, bereits einen Betrag beigetrieben, der den noch ausstehenden Betrag übersteigt, ohne dass bereits mit der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten Überweisung bereits begonnen worden wäre, so erstattet die ersuchte Behörde der berechtigten Person den zu viel gezahlten Betrag. 4. Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Erhöhung des Forderungsbetrags, so kann die beantragende Behörde ein geändertes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde richten. Dieses geänderte Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen der beantragenden Behörde bearbeitet. Kann das geänderte Ersuchen im Hinblick auf den Stand des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen bearbeitet werden, so gibt die ersuchte Behörde dem geänderten Ersuchen nur dann statt, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel PMwSt.33 Absatz 4 des Protokolls genannten Betrag entspricht. 5. Bei der Umrechnung des gemäß Absatz 2 geänderten Forderungsbetrags in die Währung des ersuchten Staats wendet die beantragende Behörde den ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Wechselkurs an. Artikel 9 Überweisung beigetriebener Beträge 1. Die Überweisung der beigetriebenen Beträge erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Beitreibung erfolgt ist, sofern die Staaten nichts anderes vereinbaren. 2. Werden die Beitreibungsmaßnahmen der ersuchten Behörde aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des beantragenden Staates fallen, so kann die ersuchte Behörde die Überweisung der beigetriebenen Beträge im Zusammenhang mit der Forderung des beantragenden Staates abwarten, bis die Streitigkeit beigelegt ist, sofern gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird, und b) die beantragende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird. 3. Hat die beantragende Behörde eine Erklärung zur Erstattung gemäß Absatz 2 Buchstabe b abgegeben, so sendet sie die von der ersuchten Behörde bereits überwiesenen beigetriebenen Beträge innerhalb eines Monats nach Eingang des Erstattungsantrags zurück. Eine sonstige Entschädigung wird in diesem Fall ausschließlich von der ersuchten Behörde getragen. Geschehen zu … am …. Für den Handelssonderausschuss Die Ko-Vorsitzenden
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.