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Im Hinblick auf Fragen der Verjährung ist es notwendig, die geltenden Vorschriften dadurch zu vereinfachen, dass die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen im Allgemeinen nach den im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften festgelegt wird, außer in den Fällen, in denen die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Staats nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines…
Die Verjährung wird gehemmt durch
Ist nach dem Recht des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nicht…
Verjährungsfragen werden wie folgt geregelt: a) nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung und oder den…
Jede auf Einziehung der finanziellen Sanktionen gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung…
Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut: „3. Die Gründe für eine Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen bestimmen sich nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.