Erwägungsgrund 22 32020L1828
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 weder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden noch die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen dieser Behörden abdeckt. Diese Fragen sollten in den Regelungsbereich des nationalen Rechts fallen.