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Diese Richtlinie sollte die Erfüllung jedweder sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang nicht hindern.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Erfüllung von sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur…
Etwaige umfassendere Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben, werden von…
Diese Richtlinie legt die Regeln fest, nach denen die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten haben, um in einem Mitgliedstaat die Beitreibung der in…
Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die innerstaatlichen Beitreibungsmaßnahmen festzulegen, sollte von dieser Richtlinie nicht berührt werden. Es muss aber…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines einheitlichen Systems der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen innerhalb des Binnenmarkts,…
Die Mitgliedstaaten sollten sich im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe leisten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.