§ 8 Abs. 1 ODVOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.
§ 7 Abs. 2 ODVOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Der Eigentümer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3…
§ 5 Abs. 5 ODVOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Der Einführer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3…
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ODVOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.
§ 6 Abs. 2 ODVOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat er den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten,…