Erwägungsgrund 18 32010L0041
Schwangere selbständige Erwerbstätige und schwangere Ehepartnerinnen und — wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind — schwangere Lebenspartnerinnen von selbständigen Erwerbstätigen sind in wirtschaftlicher und körperlicher Hinsicht verletzlich; deshalb ist es notwendig, ihnen ein Recht auf Mutterschaftsleistungen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten sind — vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen — weiterhin dafür zuständig, diese Leistungen zu organisieren, wozu auch die Festlegung der Beitragshöhe sowie sämtlicher Modalitäten im Zusammenhang mit Leistungen und Zahlungen gehört. Insbesondere können sie festlegen, in welchem Zeitraum vor und/oder nach der Entbindung das Recht auf Mutterschaftsleistungen besteht.