Erwägungsgrund 10 32010L0043
Eine klare Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion ist für die Umsetzung der in der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen angemessenen internen Kontrollverfahren von zentraler Bedeutung. Für die Umsetzung der allgemeinen Anlagepolitik, die in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, dargelegt ist, sollte folglich die Geschäftsleitung zuständig sein. Auch für die Anlagestrategien, die allgemeine Hinweise auf die strategische Anlagenstrukturierung des OGAW liefern, und die für eine angemessene und wirksame Umsetzung der Anlagepolitik erforderlichen Anlagetechniken sollte weiterhin die Geschäftsleitung zuständig sein. Die klare Aufgabenverteilung sollte auch angemessene Kontrollen sicherstellen, die gewährleisten, dass das OGAW-Vermögen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Fonds und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angelegt wird, und die Risikolimits der einzelnen OGAW eingehalten werden. Die Aufgabenverteilung sollte mit Rolle und Aufgaben der Geschäftsleitung und der Aufsichtsfunktion, wie sie im geltenden nationalen Recht und in den nationalen Corporate-Governance-Kodizes festgelegt sind, in Einklang stehen. Der Geschäftsleitung können mehrere oder alle Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans angehören.