Erwägungsgrund 29 32023R2631
Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ sollte nur für Anleihen verwendet werden dürfen, für die der Emittent einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht hat oder die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung fallen. Die genannte Verordnung umfasst Haftungsbestimmungen.