Erwägungsgrund 6 32025D0369
Der Beschluss sollte daher auf dem Modell der „drei Verteidigungslinien“ basieren. Die „erste Verteidigungslinie“ sollten die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sein, die im Einklang mit der Haushaltsordnung für die Gestaltung, Umsetzung, Verwaltung, Planung und Ausführung der Transaktionen unter ihrer Verantwortung zuständig bleiben. Der Risikovorstand sollte funktional unabhängig sein und als „zweite Verteidigungslinie“ auf institutioneller Ebene fungieren, wobei er zuvörderst dafür zuständig ist, einen soliden Finanzrisikomanagementrahmen zur Überwachung der Finanztransaktionen der Union zu schaffen und dessen Ausführung zu überwachen. Die „dritte Verteidigungslinie“ sollte der Interne Auditdienst sein, der seine Aufgaben gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung wahrnehmen sollte.