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Da die geführten Aufzeichnungen so ausführlich sein müssen, dass sie den Mitgliedstaaten die Kontrolle von vorübergehend von einem Mitgliedstaat in einen anderen beförderten Gegenständen ermöglichen, sollte präzisiert werden, dass die Aufzeichnungen genaue Angaben über die Begutachtung von Gegenständen enthalten müssen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Außerdem sollte die Verbringung von Gegenständen zum Zwecke der Begutachtung in einen anderen Mitgliedstaat für MwSt.-Zwecke nicht als Lieferung von Gegenständen angesehen werden.
Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder…
Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Identifizierung der Gegenstände ermöglichen, die ihm aus einem…
Nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gelten die Versendung oder Beförderung eines Gegenstands für die Zwecke eines der folgenden Umsätze:
Die Mitgliedstaaten verlangen von den Zahlungsdienstleistern, dass sie hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen regelmäßig, dass die Lieferanten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats…
Die Vorschriften für den Eintritt des Steueranspruchs bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.