Erwägungsgrund 2 32010L0059
In Anhang 1 Teil III der Richtlinie 2009/32/EG sind keine besonderen Rückstandshöchstgehalte für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln aufgrund der Verwendung bei der Herstellung von Aromen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben darauf hingewiesen, dass der allgemeine Rückstandshöchstgehalt für Methanol und Propan-2-ol von 10 mg/kg gemäß Anhang I Teil II der Richtlinie 2009/32/EG zu strikt ist, wenn er unmittelbar auf Aromen angewandt wird.