Erwägungsgrund 3 32010L0059
Deshalb sollten für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln besondere Höchstgehalte festgelegt werden, die durch Verwendung bei der Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern entstehen. Diese Höchstgehalte sollten unter dem Wert von 10 mg/kg liegen, den der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss als unbedenklich bewertet hat, damit sie als unbedenklich gelten.