Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Tiere, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Gesundheitszustand des Tieres lässt dies zu; b) es besteht keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt und c) es sind geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um das Wohlergehen des Tieres sicherzustellen. KAPITEL IV ZULASSUNG Abschnitt 1 Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.