Erwägungsgrund 138 32016R0429
Um zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen über registrierte und zugelassene Betriebe zur Verfügung stehen, sollten die zuständigen Behörden ein Verzeichnis solcher Betriebe einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Informationen, die das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe enthalten muss, und über die Aufzeichnungspflichten der Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer zu erlassen.