§ 10 Abs. 2 TierSchVersVVerordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren
Wer nach Absatz 1 Tiere unterbringt, muss über ein Programm für eine solche Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Gewöhnung der unterzubringenden Tiere…
Art. 17 Abs. 6 32026R1818VERORDNUNG (EU) 2026/1818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde oder Katzen gemäß Anhang I Nummer 4 die Möglichkeit der Sozialisation haben. Die Unternehmer von Zuchtbetrieben…
Art. 15 Abs. 1 32026R1818VERORDNUNG (EU) 2026/1818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmer von Zucht- und Verkaufsbetrieben stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß Anhang I Nummer 2 untergebracht werden. Die Unternehmer von…
Art. 155 Abs. 1 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen…
Art. 247 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie Folgendes erfüllen: