Erwägungsgrund 5 32010L0066
Damit Steuerpflichtige nicht gezwungen sind, die Frist des 30. September 2010 einzuhalten, die für Anträge in Bezug auf Erstattungszeiträume des Jahres 2009 gilt, sollte diese Richtlinie ab dem 1. Oktober 2010 anwendbar sein.