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Damit der im AEUV vorgesehene neue Rahmen seine volle Wirkung entfalten kann, ist es notwendig, die Durchführungsbefugnisse im Sinne des Artikels 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) anzupassen und durch die geeigneten Bestimmungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV zu ersetzen. Diese Überprüfung sollte innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon abgeschlossen werden, und die aufgrund von Artikel 202 EG-Vertrag übertragenen restlichen Befugnisse sollten ab jenem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar sein.
Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten diese Befugnisse mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten diese Befugnisse auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Mit den Richtlinien 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG wurden der Kommission insbesondere Befugnisse zum Erlass der für die Umsetzung dieser…
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290…
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Nach Artikel 291 AEUV müssen die Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.