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Die Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sollte die Zuständigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich AEUV, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, nicht berühren.
Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und…
Die folgenden Gesetzgebungsakte legen die Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Zusammenarbeit untereinander sowie mit der…
Die Abwicklung einer förmlichen Vereinbarung, die als ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des…
In der Richtlinie 98/26/EG ist festgelegt, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die in Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gemäß den Regeln dieser…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) in Bezug auf einige Mitgliedstaaten sollte mit dem 2010 eingerichteten Rahmen des…
Die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) gemäß dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.