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Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist das Eurosystem für die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme zuständig.
Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht eine der grundlegenden Aufgaben des…
Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verpflichtet die EZB, zur…
Zahlungssysteme werden vom Eurosystem im Rahmen seines Mandats und seiner Befugnisse aus der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der…
Gemäß Artikel 12.1 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem nach diesem…
Die Festlegung der Aufgaben der Ausschüsse des Eurosystems sowie die Ernennung deren Vorsitzenden und die Übernahme deren Sekretariatsaufgaben sind in Artikel…
Den Zentralbanken innerhalb des ESZB werden Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) angeboten, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.