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Die Eingriffsbefugnisse der Mitgliedstaaten bei Ereignissen auf See sollten eindeutiger festgelegt werden. Insbesondere sollte klar zum Ausdruck kommen, dass sie den Hilfs–, Bergungs– und Schleppdiensten Anweisungen geben können, um eine schwere und unmittelbare Gefahr für ihre Küste oder damit verbundene Interessen sowie für die Sicherheit anderer Schiffe, deren Besatzungen und Fahrgäste oder von Personen an Land abzuwenden oder die Meeresumwelt zu schützen.
Unbeschadet des internationalen Rechts überwachen und ergreifen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung oder Verringerung von bedeutenden Risiken für die…
Im Falle von Vorkommnissen oder Unfällen auf See, wie in Artikel 17 aufgeführt, ergreifen die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, alle geeigneten Maßnahmen im…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der Pläne Informationen über potenzielle Notliegeplätze an der Küste erheben, damit die zuständige Behörde im…
(in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1) Wenn infolge eines ein Schiff betreffenden Vorkommnisses oder von Umständen der in Artikel 17 beschriebenen Art die…
„ANHANG IV Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten im Falle einer Gefahr für die Seeverkehrssicherheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen (in Anwendung von Artikel…
Um Vorkehrungen für auf Hilfe angewiesene Schiffe im Sinne der Resolution A.949(23) der IMO zu treffen, sollte eine oder mehrere zuständige Behörden benannt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.