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Technischer Fortschritt und Innovation werden im Zusammenhang mit den Messgeräten, die unter die aufzuhebenden Richtlinien fallen, in der Praxis entweder durch die freiwillige Einhaltung bestehender internationaler und europäischer Normen, durch die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen, die auf solchen Normen beruhende technische Spezifikationen enthalten, oder, entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, durch Aufnahme zusätzlicher Vorschriften in die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte gewährleistet. Überdies wird im Binnenmarkt der freie Verkehr von allen durch die aufzuhebenden Richtlinien betroffenen Erzeugnissen durch die zufrieden stellende Anwendung der Artikel 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.
Diese Richtlinie sollte sich auf wesentliche Anforderungen beschränken, die den technischen Fortschritt nicht beeinträchtigen, vorzugsweise…
Es ist ratsam sicherzustellen, dass die neuen Normen für Messgeräte und die bereits in der Richtlinie 92/1/EWG enthaltenen technischen Bestimmungen unmittelbar…
Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der…
Die technischen Spezifikationen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik. Erfahrungen bei der Anwendung der…
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Messgerät ein Risiko für…
Die Entwicklung des Handels wird in einem Maße beeinträchtigt, das dem Interesse der Gemeinschaft entgegensteht. Zur Steigerung der Wettbewerbsintensität auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.