Erwägungsgrund 7 32011L0032
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere bestätigende Informationen hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, der Relevanz der Verunreinigungen, der Rückstände in Folgekulturen und des möglichen Risikos für Wasserorganismen vorzulegen.