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Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen, so sollte der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gegenüber Angaben zur Finanzierung des Erwerbs der zur Ausübung der Kontrolle notwendigen Anteile vorlegen. Diese Verpflichtung zur Vorlage von Angaben über die Finanzierung sollte auch dann gelten, wenn ein AIFM ein AIF verwaltet, der die Kontrolle über einen Anteilsemittenten erlangt, der zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit…
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1…
AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß…
Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die…
Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, die Unternehmen, über die die von einem AIFM verwalteten AIF…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.