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Die Bestimmungen des durch den AEUV und insbesondere durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung gelten für den Sektor Staat als Ganzes, der gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthaltenen Definition die Teilsektoren Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung umfasst.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in Artikel 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen…
"Sektor Staat" bezeichnet die Gesamtheit der institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der…
Diese Verordnung enthält Bestimmungen, mit denen die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet verstärkt überwacht und sichergestellt werden…
Ferner finden auch die Begriffsbestimmungen für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats in Abschnitt 2.70 des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr.…
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgerichtet und bildet den Rahmen für die Vermeidung…
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ das gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.