Erwägungsgrund 6 32013R0473
Gemäß dem AEUV ist es zulässig, spezifische Maßnahmen für das Euro-Währungsgebiet zu erlassen, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zur Stärkung der Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin hinausgehen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sicherzustellen. Mit dieser verstärkten Koordinierung und Überwachung sollte einhergehen, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente je nach Sachlage angemessen einbezogen werden. Die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 136 AEUV sollten, soweit angemessen und erforderlich, aktiv eingesetzt werden.