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Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung ihrer gruppenweiten Eigenkapitalstrategien ist nur möglich, wenn die zuständigen Behörden über ihren nationalen Zuständigkeitsbereich hinaus im Rahmen der Aufsicht Informationen sammeln und Aufsichtsmaßnahmen planen. Deshalb müssen die zuständigen Behörden die zusätzliche Beaufsichtigung international tätiger Finanzkonglomerate zwischen denjenigen Behörden koordinieren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats als am besten geeignet angesehen werden. Die Kollegien der für die Finanzkonglomerate zuständigen Behörden sollten dem ergänzenden Charakter der Richtlinie 2002/87/EG entsprechend handeln und dementsprechend die Tätigkeiten der bereits bestehenden Kollegien für die Finanzkonglomeratsuntergruppen „Banken“ und „Versicherungen“ weder duplizieren noch ersetzen, sondern sollten zusätzlichen Nutzen bringen. Ein Kollegium für ein Finanzkonglomerat sollte nur eingerichtet werden, wenn weder für den Bankenzweig noch für den Versicherungszweig ein Kollegium vorhanden ist.
Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu…
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der…
Die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, sollten durch ein Aufsichtskollegium (das Kollegium) in die…
Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger…
Bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der Ermittlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.