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Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats gibt den für den Finanzsektor zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse und Instrumentarien für die Beaufsichtigung von Gruppen an die Hand, die aus vielen beaufsichtigten Unternehmen bestehen, die in verschiedenen Finanzmarktsektoren tätig sind. Derartige Gruppen (Finanzkonglomerate) sind Risiken (Gruppenrisiken) ausgesetzt, zu denen die folgenden Risiken gehören: Ansteckungsrisiken, d. h. die Ausbreitung von Risiken innerhalb der Gruppe; Risikokonzentration, bei denen derselbe Risikotyp gleichzeitig in verschiedenen Teilen der Gruppe auftritt; die Komplexität der Verwaltung vieler unterschiedlicher juristischer Personen; potenzielle Interessenkonflikte; sowie die Herausforderung, allen beaufsichtigten Unternehmen, die Teil des Finanzkonglomerats sind, das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital zuzuweisen und dadurch eine Mehrfachbelegung von Eigenkapital zu vermeiden. Unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe sollten Finanzkonglomerate ergänzend zur Beaufsichtigung auf Einzelbasis, konsolidierter Basis oder Gruppenbasis einer weiteren Beaufsichtigung unterworfen werden, die aber nicht doppelt erfolgen und die Gruppe nicht beeinträchtigen darf.
Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu…
„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine…
Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung…
Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der…
Jeweils zuständige Behörden Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.…
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.