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Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu kontrollieren und zu überwachen. In den Fällen, in denen die speziellen, in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse unzureichend erscheinen, sollten die Aufsichtsbehörden alternative Methoden zur Behebung und angemessenen Berücksichtigung dieser Risiken entwickeln. Dies sollte vorzugsweise durch Arbeiten der ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses erfolgen. Ist eine Beteiligung der einzige Faktor zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats, sollten die Aufsichtsbehörden bewerten dürfen, ob die Gruppe Gruppenrisiken ausgesetzt ist und sie gegebenenfalls von der zusätzlichen Beaufsichtigung ausnehmen.
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung…
Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der…
Folgender Artikel wird eingefügt: Gemeinsame Leitlinien (1) Die ESA erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien zur Durchführung…
Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger…
Da die Aufsichtsbehörden durch die Regelungen in den jeweiligen Richtlinien bislang dazu gezwungen waren, sich entweder für die branchenspezifische oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.